An- und Abmeldung

Anmeldung
Der Hort ist im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allen schulpflichtigen Kindern aus Oberhofen zugänglich. Kinder, welche keinen Hauptwohnsitz in Oberhofen haben, können nur dann aufgenommen bzw. betreut werden, wenn keine Oberhofer Kinder auf der Warteliste stehen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes während des Betreuungsjahres.
Voraussetzungen für die Aufnahmen sind:

  • Besuch einer Pflichtschule;
  • Erstgespräch der Eltern mit der pädagogischen Leitung;
  • die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten; inklusive aller ausgefüllter Unterlagen;
  • den Nachweis über die Berufstätigkeit beider Elternteile zu den gewünschten Betreuungszeiten;
  • die Vorlage eines Gutachtens bei Behinderung, Entwicklungsverzögerung, Hochbegabung;
  • die Verpflichtung der/des Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung einzuhalten.
  • Sollten nicht ausreichend Plätze vorhanden sein, wird nach Dringlichkeit (Angabe von Betreuungsstunden) gereiht. Nicht berücksichtigte Anmeldungen werden auf einer Warteliste gereiht. Bei Freiwerden eines Platzes werden die Erziehungsberechtigten verständigt.

Bei Interesse einer Anmeldung, wenden Sie sich bitte an die Hortleitung

Änderungen des Betreuungsausmaßes
Die Änderung des Betreuungsausmaßes ist nur bis zum 20. des Vormonats möglich und muss der pädagogischen Leitung gemeldet werden. Eine Erhöhung des Betreuungsausmaßes ist nur möglich, sofern freie Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Abmeldung
Der Austritt eines Kindes ist rechtzeitig der pädagogischen Leitung schriftlich zu melden.

Ausschließung
Die Kinder können vom Weiterbesuch der Kinderbetreuungseinrichtung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: 

  • bei längerem oder wiederholtem Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung 
  • bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen der Hortordnung durch die Erziehungsberechtigten 
  • bei Rückstand des Entgelts länger als 3 Monate
  • es obliegt der pädagogischen Leitung einem Kind den Weiterbesuch zu untersagen, wenn die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht funktioniert